Betriebs­renten­stärkungs­gesetz und Investment­steuerreform

Betriebsrentenstärkungsgesetz und Investmentsteuerreform

Das ist neu seit 2018

Zum 01.01.2018 trat das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft. Es zielt darauf ab, die betriebliche Altersvorsorge (bAV) attraktiver zu gestalten und die Betriebsrente in kleinen und mittleren Unternehmen durch ergänzende Fördermaßnahmen weiter zu verbreiten. Damit sollen auch für Beschäftigte mit geringem Einkommen mehr Anreize für die ergänzende Altersvorsorge geschaffen werden.

Daneben trat zum 1.Januar 2018 das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) in Kraft. Die Reform beinhaltet grundlegende Änderungen für Fondsanleger von Aktienfonds, Mischfonds und Immobilienfonds. Für Besitzer deutscher und ausländischer Fonds und diejenigen, die in Immobilienfonds investiert haben, besteht damit Handlungsbedarf.

Erfahren Sie in diesem Beitrag auf einen Blick alle Änderungen zu den beiden Gesetzen und welche Änderungen sich für die Beratungssysteme von iS2 ergeben.

Betriebs­renten­stärkungs­gesetz (BRSG) – Was ist neu seit 2018?

Das BRSG beinhaltet eine Vielzahl von Neuregelungen, Erweiterungen und Anpassungen bestehender Gesetzesgrundlagen. Der Name ist hierbei tatsächlich Programm, stellt das Betriebsrentenstärkungsgesetz doch insbesondere Weiterentwicklungsaspekte der betrieblichen Altersversorgung (bAV) vehement in den Vordergrund.

Vor dem Hintergrund des Abbildungsrahmens in unseren Standardsystemen wurden die folgenden Aspekte aus dem BRSG implementiert:

  • Anhebung der maximalen Grundzulage in der Riesterförderung von vormals maximal 154,00 EUR p. a. auf 175,00 EUR p. a.
  • Erweiterung der Steuerförderung in der bAV durch Anhebung des steuerfreien Förderrahmens bei § 3 Nr. 63 EStG auf 8% der BBG RV West (6.500 EUR p. a. in 2018)
  • Wegfall des bisherigen zusätzlichen Steuerfreibetrages von 1.800 EUR p. a. bei bestehender pauschal besteuerter Absicherung nach § 40b EStG a. F.
  • Neue Anrechnungsvorschrift der Beiträge für bestehende pauschal besteuerte Absicherungen nach § 40b EStG; diese Beiträge werden ab 2018 in tatsächlich geleisteter Höhe auf die steuerliche Fördergrenze angerechnet, wobei die Obergrenze von 4% BBG RV West zu berücksichtigen ist.
  • Optionale Abbildung des verpflichtenden „AG-Zuschuss aus SV-Ersparnis“ für Neuabschlüsse bei bAV-Maßnahmen nach § 3 Nr. 63 EStG (bAV I)
  • Abbildung des neu geschaffenen § 100 EStG Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Gestaltungsoption für Neuanlagen („AG-Zuschuss nach § 100 EStG“)

AG-Zuschuss aus SV-Zuschuss

Eines der Hauptinstrumente der Neuerungen im Betriebsrentenstärkungsgesetz zur Ausweitung der bAV-Absicherungsquote ist die Verpflichtung der Arbeitgeber, SV-Ersparnisse, die den Arbeitgebern aus Entgeltumwandlungsbeiträgen der Arbeitnehmer im Rahmen der kapitalgedeckten bAV-Vorsorge nach § 3 Nr. 63 EStG entstehen, an ihre Mitarbeiter zweckgebunden weiterzugeben.

Dies bedeutet, dass Arbeitgeber in Zukunft entsprechende SV-Ersparnisse in Form eines zusätzlichen AG-Zuschusses in bAV-Absicherungen ihrer Arbeitnehmer einfließen lassen müssen.

Folgende Regelungen sind hierbei zu berücksichtigen:

  • Arbeitgeber sind zur Leistung eines „AG-Zuschuss aus SV-Ersparnis“ nur verpflichtet, wenn aus der Entgeltumwandlung des Mitarbeiters tatsächlich eine SV-Ersparnis auf Arbeitgeberseite entsteht.
  • Ebenso reicht die Verpflichtung nach dem Gesetz nur bis zur Höhe einer tatsächlich entstehenden SV-Ersparnis des Arbeitgebers unter Berücksichtigung der Pflichtobergrenze von 15% des Umwandlungsbetrages.
  • Für Vereinbarungen in der bAV II auf Tarifvertragsgrundlage oder im Rahmen der Nutzung von betriebsvertraglichen Versorgungsmodellen ist die Weitergabe des „AG-Zuschuss aus SV-Ersparnis“ bereits ab dem 01.01.2018 verpflichtend.
  • Für Neuanlagen in der bAV I – also ohne Tarifvertrag oder Versorgungsmodell, keine reine Beitragsgarantie – gilt die Verpflichtung erst ab dem 01.01.2019; für bereits bestehende Absicherungen wird der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag aus SV-Ersparnissen erst ab 2022 verpflichtend.

AG-Zuschuss nach § 100 EStG

  • Für Geringverdiener wird ein zusätzliches Fördermodell entworfen, das Arbeitnehmern mit einem Bruttoeinkommen bis zu 2.200 Euro monatlich offenstehen soll. Nach herrschender Meinung sind Sonstige Bezüge (z. B. Weihnachtsgeld) und steuerfreie Lohnteile (z. B. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) für die Ermittlung der Gehaltsgrenze nicht zu berücksichtigen.
  • Arbeitgeber, die förderberechtigten Arbeitnehmern eine zusätzliche Beitragszusage in die externen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse in Höhe von mindestens 240 Euro, aber höchstens 480 Euro pro Jahr erteilen, können im Gegenzug 30% des Zuschussbetrags von der Lohnsteuer einbehalten (max. 144 EUR p. a.).
  • Derartige arbeitgeberfinanzierte Beiträge sind für den Arbeitnehmer bis zur Jahresobergrenze von 480 Euro p. a. steuerfrei und SV-beitragsfrei.
  • Der bAV-Förderbetrag hat keine Auswirkungen auf die Riester-Förderung und beeinflusst nicht die steuerliche Fördergrenze nach § 3 Nr. 63 EStG.
  • Die Geringverdienerförderung setzt zwingend voraus, dass es sich um einen sogenannten „ungezillmerten“ Vertrag handelt.

Investment­steuer­reform­gesetz (InvStRefG) – Was ist neu seit 2018?

Anpassung der Steuerberechnungen für Investmentfonds im Szenario „Anlagevergleich“ an die europaweite Harmonisierungsgesetzgebung entsprechend der Vorgaben im InvStRefG.

  • Mit Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes am 01.01.2018 werden deutsche und ausländische Investmentfonds auf Fondsebene mit einer deutschen Steuer belastet, wodurch der Anteilpreis gemindert wird. Dieser Nachteil wird durch sogenannte Teilfreistellungen pauschal ausgeglichen.
  • Weiterhin müssen seit 01.01.2018 auch bei thesaurierenden und teilausschüttenden Fonds die Erträge jährlich in Form eines Mindestbetrags – der sogenannten Vorabpauschale – versteuert werden. Die Vorabpauschale ist die Differenz zwischen dem Basisertrag des Fonds und der Ausschüttung und wird zu Beginn eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelt. Dabei entspricht der Basisertrag maximal dem tatsächlichen Wertzuwachs.
  • Die Besteuerung auf Fondsebene betrifft auch die Fonds einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Wird die Versicherungsleistung als Kapitalauszahlung in Anspruch genommen, wird dieser Nachteil durch eine Teilfreistellung in Höhe von 15 % pauschal ausgeglichen. Hierbei wird davon ausgegangen, dass es sich bei den Erträgen ausschließlich um Investmenterträge handelt.
  • Bankprodukte sind vom Investmentsteuerreformgesetz nicht betroffen. Ein Bankprodukt schüttet die Erträge i.d.R. jährlich in vollem Umfang an den Kunden aus. Daher unterliegen diese jährlich in vollem Umfang der Abgeltungsteuer.
Sie haben Fragen oder möchten sich mit unseren Experten über die gesetzlichen Änderungen austauschen? Dann schreiben Sie uns eine .
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